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Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Es kommt auf die Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes an

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren.

Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG Würzburg (8. Kammer): Im Rahmen der Ausübung des Ermessens von Landesbehörden in Bezug auf Förderrichtlinien ist dieses Ermessen stets durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung begrenzt. Es ist allerdings nur anhand der bisherigen Verwaltungspraxis des entsprechenden Bundeslandes zu messen.
(VG Würzburg, 8. Kammer: Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1124)


Sachverhalt:

Der Kläger (Inhaber eines Vergnügungsparks) beantragte Überbrückungshilfe-III-Plus, wohingegen von der Beklagten lediglich ein Teil der beantragten Summe gewährt wurde. In der ablehnenden Begründung hieß es, dass kein Umsatzrückgang von 30 % im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 vorlag bzw. hinsichtlich sämtlicher vorgelegter weiterer Fixkosten die Förderfähigkeit mangels plausibler Darlegung und in der Folge Nichterfüllung der Förderbedingungen nicht gegeben war.

In der Entscheidung manifestiert das Verwaltungsgericht grundsätzlich die ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Corona-Überbrückungshilfen und schließt sich im Ergebnis der Auffassung der Behörde an.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Corona-Überbrückungshilfen um eine Förderleistung der Haushaltsordnung der Bundesländer (vorliegend nach Art. 53 BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. In der Konsequenz gewährt daher keine Rechtsnorm Anspruch auf eine Gewährung. Damit erfolgt die Zuweisung der Mittel im billigen Ermessen der Behörde. Maßgeblich für die Überprüfung vor Gericht ist daher, wie die Förderung in ständiger Praxis gehandhabt wird und in welchem Umfang die Behörde infolgedessen durch den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist.

Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden.

Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis des Landes der entscheidenden Behörde (vorliegend Bayern) ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich.

Insofern erhielt der Kläger für sein Ansinnen keinen gerichtlichen Zuspruch.

 

Zusammenfassung:

Das Verwaltungsgericht stellt also auf die Praxis der jeweiligen Bundesländer bei den Überbrückungshilfen ab. Das halten wir bei Fieldfisher schon deswegen für fraglich, weil die maßgeblichen FAQ vom Bund stammen und das Bundeswirtschaftsministerium Vorgaben macht. Wir würden dieses Argument dort aufgreifen, wo es für unsere Mandanten vorteilhaft ist, ansonsten sehen wir das sehr skeptisch. Da wir bundesweit tätig sind, kennen wir jedoch auch die Praxis verschiedener Bundesländer und können auf diese reagieren.
 



Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. 
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.      
 


 


Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.