OLG Düsseldorf: Preisbindung im Vertrieb: Nicht jede Erörterung der Preise des Händlers ist rechtswidrig, Hinweise zu Liefersperren wegen Verkaufspreisen | Fieldfisher
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OLG Düsseldorf: Preisbindung im Vertrieb: Nicht jede Erörterung der Preise des Händlers ist rechtswidrig, Hinweise zu Liefersperren wegen Verkaufspreisen

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Germany

Nach kartellrechtlichen Grundsätzen ist es Lieferanten untersagt, den Händlern deren Weiterverkaufspreise vorzuschreiben. Dabei ist das deutsche Recht auch in der Auslegung durch das Bundeskartellamt (BKartA) besonders streng. Jede Art der Druckausübung (auch durch Gewährung von Vorteilen), ein bestimmtes Preisniveau nicht zu unterschreiten, wird kritisch gesehen.

Das OLG (8. Juli 2020, VI-U (Kart) 3/20) hat nun klargestellt, dass nicht jede Thematisierung des Weiterverkaufspreises kritisch ist. Auch eine Beendigung des Lieferverhältnisses durch den Lieferanten, weil die Verkaufspreise des Händlers nicht seinen Vorstellungen entsprechen, ist zulässig, so das OLG. Aber Achtung: Die Androhung der Nicht-Belieferung zur Erzwingung eines bestimmten Preisniveaus ist rechtswidrig.

Für marktbeherrschende Unternehmen gilt hier aber eine besondere Vorsicht. Das wurde im Fall des OLG nicht behandelt.


Hintergrund

Lieferanten dürfen den belieferten Händlern deren Verkaufspreise nicht vorschreiben (§ 1 GWB). Dieses bezieht sich sowohl auf Mindestpreise als auch auf feste Preise. Auch Preisbestandteile, Zuschläge und Rabatte werden erfasst.

Die Vorgabe einer UVP ist grundsätzlich zulässig. Wird eine UVP jedoch mit der Ausübung von Druck verbunden, so ist dieses kritisch. Denn nach deutschem Kartellrecht ist nicht nur die Vereinbarung über den Verkaufspreis des Händlers unzulässig. Dieses gilt auch für die Ausübung von Druck seitens des Händlers (§ 21 Abs. 2 GWB).

Das BKartA hatte dazu in der Entscheidung CIBA im Jahr 2009 ausgeführt: "Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der UVP hinausgeht und diesen durch nachträgliche und erneute Thematisierung - insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers - Nachdruck verleiht, stellt deren Unverbindlichkeit in Frage und ist nach Ansicht der Beschlussabteilung als Druckausübung in diesem Sinne zu werten."

Das Kammergericht (KG Berlin, 2.02.2012 - 2 U 2/06 Kart) hatte sich im Jahr 2012 der Spruchpraxis des BKartA angeschlossen, wonach es für die Ausübung unzulässigen Drucks im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB ausreichen soll, dass der Lieferant über die Mitteilung seiner unverbindlichen Richtpreise hinaus mit seinen Abnehmern Kontakt aufnimmt und das Gespräch über deren Preisgestaltung sucht. Der BGH hatte das in dem Fall ausdrücklich offengelassen (BGH, 6.11.2012 – KZR 13/12, Tz. 5 f.).


Entscheidung des OLG

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (08.07.2020 - VI-U (Kart) 3/20) stellte das Gericht klar, dass nicht jede Erörterung oder jeder Austausch hinsichtlich der Preisgestaltung kartellrechtswidrig ist: "Richtigerweise kann … nicht ohne weiteres und immer schon dann, wenn Lieferant und Abnehmer über die Preisbildung des letzteren sprechen, von einer kartellrechtlich verbotenen Einwirkung auf die Willensbildungs- und Entscheidungsfreiheit des angesprochenen Unternehmens ausgegangen werden."

Das Verhalten des Lieferanten ist erst dann kritisch, wenn der Händler verstehen darf, dass von ihm ein bestimmtes Preisverhalten erwartet wird und ihm bei Nichterfüllung Nachteile drohen. Eine etwa in die Form eines dringenden "Ratschlags" gekleidete Mitteilung, die Zusammenarbeit nicht fortsetzen zu wollen unter Bezugnahme auf die Preispolitik des Händlers, ist insoweit kritisch.

Unkritisch ist hingegen die endgültige Beendigung der Belieferung und sei es wegen der Preise des Händlers. Denn insoweit besteht kein Element einer Druckausübung auf die künftigen Verkaufspreise des Händlers, so das OLG Düsseldorf: "§ 21 Abs. 2 GWB hindert daher einen Hersteller grds. nicht, einen Einzelhändler deshalb zu sperren, weil die Verkaufspreise den Vorstellungen des Herstellers nicht entsprechen, wenn nicht gleichzeitig dadurch der gesperrte Einzelhändler zu künftigem Wohlverhalten i. S. des Herstellers veranlasst werden, sondern die Sperre endgültig sein soll."

Spezialgebiete

Kartellrecht